Sat­zung

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Ver­eins­sat­zung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der am 26.12.1950 in Bot­trop ge­grün­de­te Ver­ein führt den Na­men
    DJK Olym­pia Bot­trop 1950.
    Er hat sei­nen Sitz in Bot­trop-Boy und wird in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Bot­trop eingetragen.
  2. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Ab­schnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Ab­ga­ben­ord­nung 1977.
  3. Zweck des Ver­eins, ist die För­de­rung des Tisch­ten­nis­spor­tes so­wie der Ju­gend­ar­beit. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re durch die Er­mög­li­chung sport­li­cher Übun­gen und Leis­tun­gen verwirklicht.
  4. Der Ver­ein ist selbst­los tä­tig, er ver­folgt nicht in ers­ter Li­nie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  5. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der er­hal­ten kei­ne Zu­wen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.
  6. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke des Ver­eins fremd sind oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt werden.
  7. Der Ver­ein ist un­po­li­tisch. Er lehnt jede po­li­ti­sche Be­tä­ti­gung bei sei­nen Ver­an­stal­tun­gen durch Frem­de oder sei­ne Mit­glie­der ab.
  8. Ge­richts­stand ist der Sitz des Ver­eins. (Bot­trop).

§ 2 Mit­glied­schaft

  1. Der Ver­ein ist Mitglied 
    1. des West­deut­schen Tisch­ten­nis­ver­ban­des e.V.
    2. des Lan­des­sport­bun­des Nord­rhein-West­fa­len e. V.
    3. des Stadt­sport­bun­des e. V.
    4. des DJK Bun­des­ver­ban­des (Diö­ze­san­ver­band Es­sen) e.V.

    Er steht mit glei­chen Rech­ten und Pflich­ten in de­ren Satzungen.

  2. Der Ver­ein hat ju­gend­li­che Mit­glie­der mit Stimm- und Wahl­recht in­ner­halb der Ju­gend­ver­tre­tung des Ver­eins (bis 18 Jah­re) und er­wach­se­ne Mit­glie­der mit ak­ti­vem und pas­si­vem Wahlrecht.

§ 3 Er­werb der Mitgliedschaft

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede na­tür­li­che Per­son werden.
  2. Der Auf­nah­me­an­trag muss schrift­lich an den Vor­stand des Ver­eins ge­rich­tet wer­den. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist die Zu­stim­mung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters erforderlich.
  3. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vorstand.

§ 4 Be­en­di­gung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet 
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch Aus­tritt des Mitglieds
    3. durch Aus­schluss aus dem Verein
  2. Der Aus­tritt aus dem Ver­ein er­folgt durch schrift­li­che Er­klä­rung ge­gen­über dem Vor­stand.
    Der Aus­tritt er­folgt zum Ende des Ka­len­der­jah­res (31.12.) und muss dem Vor­stand 4 Wo­chen vor­her mit­ge­teilt werden.
  3. Der Aus­schluss aus dem Ver­ein kann er­fol­gen, wenn ein Mit­glied ge­gen die In­ter­es­sen und das An­se­hen des Ver­eins ver­sto­ßen hat. Wei­ter­hin ist ein Aus­schluss mög­lich, wenn ein Mit­glied nach zwei­ma­li­ger, er­folg­lo­ser, schrift­li­cher An­mah­nung den Mit­glie­der­bei­trag nicht ge­zahlt hat.
  4. Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand. Zu­vor ist dem Mit­glied Ge­le­gen­heit des recht­li­chen Ge­hörs zu ge­ben.
    Der Aus­schluss ist schrift­lich mitzuteilen.

§ 5 Bei­trä­ge

  1. Der Ver­ein er­hebt Mit­glieds­bei­trä­ge.
    Zur Zeit be­tra­gen die Bei­trä­ge für 
    Schü­ler bis 14 Jahre € 4,00
    Ju­gend bis 18 Jahre € 4,00
    Er­wach­se­ne ab 18 Jahre € 8,00
    Fa­mi­li­en­bei­trag € 11,00

    Die Bei­trä­ge sind im vor­aus zu zah­len.
    Die Mit­glie­der­bei­trä­ge wer­den per Last­schrift ein­mal jähr­lich ein­ge­zo­gen.
    Mit­glie­der, die ihre Bei­trä­ge nicht über Last­schrift ein­zie­hen las­sen, kön­nen Ihre Zah­lun­gen per Über­wei­sung auf das Ver­eins­kon­to vor­neh­men.
    Da­für gel­ten fol­gen­de Zahltermine:

    vier­tel­jähr­li­che Zahlung: 15.02., 15.05., 15.08., so­wie 15.11.
    halb­jähr­li­che Zahlungen: 15.02. und 15.08.
    jähr­li­che Zahlung: 15.02.
  2. Mit­glie­der­bei­trä­ge wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgelegt.

§ 6 Ge­schäfts­jahr

Das Ge­schäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Or­ga­ne des Vereins

Or­ga­ne des Ver­eins sind:

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  2. Vor­stand

§ 8 Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Or­gan des Vereins.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist von dem Vor­sit­zen­den, im Ver­hin­de­rungs­fall, von dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, min­des­tens ein­mal im Jahr ab­zu­hal­ten.
    Die Ein­la­dung er­folgt un­ter An­ga­be der Ta­ges­ord­nung, schrift­lich, min­des­tens 14 Tage vor der Ver­samm­lung.
    Der Vor­stand kann eine au­ßer­or­dent­li­che Ver­samm­lung ein­be­ru­fen.
    Der Vor­stand hat eine au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens 10 % der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies ver­lan­gen.
    Für die au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung gel­ten die Ein­la­dungs­for­ma­li­en der or­dent­li­chen Mitgliederversammlung.
  3. Je­dem voll­jäh­ri­gen Mit­glied steht eine Stim­me zu. Das Stimm­recht ist nicht übertragbar.
  4. Je­des Mit­glied kann vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung An­trä­ge zur Er­gän­zung der Ta­ges­ord­nung schrift­lich beim Vor­stand ein­rei­chen. Der Ter­min für die An­trag­stel­lung wir in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung angegeben.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die An­zahl der er­schie­ne­nen Mit­glie­der be­schluss­fä­hig.
    Die Be­schluss­fä­hig­keit er­lischt, wenn die Teil­nah­me an der lau­fen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung un­ter 70 % der er­schie­ne­nen Mit­glie­der absinkt.
  6. Die Ent­schei­dun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men be­schlos­sen.
    Die Ent­schei­dung über die Auf­lö­sung des Ver­eins so­wie über Sat­zungs­än­de­run­gen ist mit ⅔ Mehr­heit zu fäl­len. Stimm­ent­hal­tun­gen und un­gül­ti­ge Stim­men gel­ten als nicht ab­ge­ge­ben und wer­den nicht mitgezählt.
  7. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen. Es ist von der Ver­samm­lungs­lei­tung und dem von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­wähl­ten Pro­to­koll­füh­rer zu un­ter­schrei­ben und muss von der nächs­ten Ver­samm­lung ge­neh­migt werden.
  8. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ins­be­son­de­re für fol­gen­de An­ge­le­gen­hei­ten zuständig: 
    1. Ge­neh­mi­gung des Pro­to­kolls der letz­ten Versammlung
    2. Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­rich­tes des Vorstandes
    3. Ent­ge­gen­nah­me des Kassenberichtes
    4. Ent­ge­gen­nah­me des Be­rich­tes der Kassenprüfer
    5. Ent­ge­gen­nah­me des Be­rich­tes des Jugendwartes.
    6. Ent­las­tung des Vorstandes
    7. Wahl des Vorstandes
    8. Be­stä­ti­gung des Jugendvorstandes
    9. Wahl der Kassenprüfer
    10. Be­schluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­run­gen und Auf­lö­sung des Vereins

§ 9 Der Vor­stand

  1. Der Vor­stand be­steht aus: 
    1. dem geist­li­chen Bei­rat (ohne Wahl)
    2. dem 1. Vorsitzenden
    3. dem 2. Vorsitzenden
    4. dem 1. Geschäftsführer
    5. dem 2. Geschäftsführer
    6. dem Kas­sen­wart
    7. dem Ju­gend­wart
    8. dem Schü­ler­wart
    9. dem Da­men- und Mädchenwart
    10. dem IT-Wart

    Eh­ren­vor­sit­zen­de ha­ben im Vor­stand Sitz und Stim­me.
    In­ner­halb des Vor­stan­des hat je­des Mit­glied auch bei Wahr­neh­mung meh­re­rer Äm­ter nur 1 Stimmrecht.

  2. Der Ver­ein wird ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich durch den Vor­stand ver­tre­ten.
    Vor­stand nach § 26 BGB sind der 1. und 2. Vor­sit­zen­de gemeinsam.
  3. Der Vor­stand wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung alle 2 Jah­re ge­wählt.
    Der Vor­stand der Ju­gend durch die Ju­gend­ver­samm­lung. Die­ser be­darf die Be­stä­ti­gung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
    Der Vor­stand bleibt so­lan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand ge­wählt ist.
    Beim vor­zei­ti­gen Aus­schei­den von Amts­trä­gern wird ein Nach­fol­ger kom­mis­sa­risch durch den Vor­stand be­stellt.
    Beim vor­zei­ti­gen Aus­schei­den des 1. Vor­sit­zen­den muss auf ei­ner au­ßer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Nach­fol­ger ge­wählt werden.
  4. Der Vor­sit­zen­de, im Ver­hin­de­rungs­fall der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de be­ruft und lei­tet die Sit­zun­gen des Vor­stan­des. Er ist ver­pflich­tet den Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se er­for­dert oder aber wenn dies von der Mehr­heit der Vor­stands­mit­glie­der ver­langt wird.
  5. Der Vor­stand ist be­schluss­fä­hig, wenn min­des­tens 4 Vor­stand­mit­glie­der an­we­send sind. Bei Be­schluss­fas­sung ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stimmen.

§ 10 Ju­gend des Vereins

  1. Die Ju­gend führt und ver­wal­tet sich laut Sat­zung des Ver­eins selbst­stän­dig. Sie ent­schei­det über die Ver­wen­dung der ihr zu­flie­ßen­den Mit­tel in Ver­bin­dung mit dem Vereinsvorstand.
  2. Al­les Wei­te­re re­gelt die Jugendordnung.

§ 11 Kas­sen­prü­fung

  1. Die ord­nungs­ge­mä­ße Buch- und Kas­sen­füh­rung des Ver­eins wird re­gel­mä­ßig durch zwei von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­wähl­ten Kas­sen­prü­fer ge­prüft. Die­se er­stat­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung ei­nen Prüfungsbericht.
  2. Die Prü­fung der Kas­sen­füh­rung muss we­nigs­tens ein­mal im Jahr stattfinden.

§ 12 Auf­lö­sung des Vereins

  1. Ein An­trag auf Auf­lö­sung des Ver­eins muss von we­nigs­tens ¾ der Mit­glie­der schrift­lich ge­stellt wer­den. Die Auf­lö­sung kann nur von ei­ner be­son­ders dazu ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den.
    Der Be­schluss muss mit ⅔ Mehr­heit ge­fasst werden.
  2. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes, fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an:
    Pfar­rei St. Pe­ter, Bottrop

    Sie hat das Ver­mö­gen un­mit­tel­bar und aus­schließ­lich zur För­de­rung der Ju­gend­ar­beit zu verwenden.

§ 13 An­la­gen

  1. An­la­gen die­ser Sat­zung sind: 
    1. die Jugendordnung
    2. die Ehrenordnung

Die Sat­zung tritt auf Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 20.05.2016 in Kraft.

1. Vor­sit­zen­der2. Vor­sit­zen­der

Mit In­kraft­tre­ten die­ser Sat­zung er­lischt die Sat­zung vom 01.06.1974 und die Än­de­run­gen vom
26.05.1975, 08.06.1979, 25.05.1993 und 04.05.1996.

In­for­ma­ti­on:

  Satzung der DJK Olympia Bottrop 1950 (248,1 KB, 564 Downloads)